24.10.2023 Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in die Ukraine betroffenen Geschädigten
Mit Schreiben vom 24.10.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen den zeitlichen Anwendungsbereich der bereits bekannten Maßnahmen bis zum 31.12.2024 verlängert. Das Schreiben steht für Sie in unserem Downloadbereich zur Verfügung.

21.3.2023,  § 32 BGB ist zu Gunsten von virtuellen Versammlungen und Hybridversammlungen geändert
Hybridversammlungen und virtuelle Versammlungen sind jetzt auch ohne Satzungsregelung zulässig. Mit Wirkung ab dem 21.03.2023 ist § 32 BGB dazu wie folgt geändert:

Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

2.  Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.



31.8.2022: virtuelle Mitgliederversammlungen erstmal wieder nur mit Satzungsgrundlage

Das COVMG mit seinen bewährten Sonderregln für Onlineversammlungen in Vereinen während der Corona-Pandemie läuft mit Abluf des 31.8.2022 aus, es wurde nicht verlängert.

In der Diskussion ist aktuell zwar eine Änderung des § 32 BGB, der auch die Durchführung von Hybridversammlungen (einige Teilnehmer nehmen in  Präsenzform teil, andere digital) regeln soll. Nach dem aktuellem Gesetzesentwurf wird § 32 BGB in der neuen Fassung die Durchführung von ausschließlichen online-Versammlungen aber nicht erlauben. Das ist aber noch in der Diskussion.

Auch die anderen Änderungen des COVMG, insbesondere erleichterte Regelungen zum Umlaufverfahren, der Verzicht auf satzungsgemäß vorgeschriebene Mitgliederversammlungen, wenn diese nicht zumutbar sind und die Bestimmung, dass der Vorstand nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Nachfolgers im Amt bleibt, sollen nach aktuellem Stand nicht in das Gesetz aufgenommen werden. Für alle diese Punkte wäre gegebenenfalls eine Satzungsregelung erforderlich.


01.07.2022: virtuelle Mitgliederversammlungen ohne Satzungsgrundlage?
Vereine sollen eine Mitgliederversammlung künftig auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung als Videokonferenz durchführen können. Dazu soll der einschlägige § 32 BGB um einen neuen Absatz ergänzt werden. Das fordert der Bundesrat mit einem Gesetzentwurf vom 1. Juli 2022 (Drucksache 20/2532). Die zum 31.8.2022 auslaufende Ausnahmeregelung in § 5 COVMG soll damit prinzipiell verlängert werden. 

In ihrer Stellungnahme begrüßt die Bundesregierung den Vorschlag, schlägt aber eine alternative Formulierung des Paragrafen vor, um auch andere Formen der elektronischen Kommunikation zuzulassen. Dadurch würde auf einfache Weise auch eine Erweiterung auf Sitzungen des Vereinsvorstands und des Sitzungsvorstands möglich.

14.9.2021: COVMG ist bis zum 31.8.2022 verlängert

Überraschend hat der Deutsche Bundestag am 7.9.2021 eine Verlängerung der Sonderregelungen für Vereine in § 5 COVMG bis zum Ablauf des 31.8.2022 beschlossen, der Bundesrat hat dem am 10.9. zugestimmt. Am 14.9.2021 erfolgte die Verkündung im BGBl, die Verlängerung ist also in Kraft. Damit können bis zum 31.8.2022 grundsätzlich u.a. Mitgliederversammlungen / Delegiertenversammlungen auch ohne Satzungsgrundlage virtuell per elektronischer Kommunikation durchgeführt werden.

In den Gesetzesmaterialien findet sich aber der Hinweis, dass "von diesem Instrument im Einzelfall nur Gebrauch gemacht werden sollte, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Veranstaltung erforderlich erscheint.“

Es ist offen, wie die Gerichte mit dieser Formulierung, die keine Stütze im Wortlaut des Gesetzes hat, umgehen werden. Es bleibt daher bei unserer grundsätzlichen Empfehlung, möglichst noch im Jahr 2021 eine entsprechende Satzungsänderung herbeizuführen.


28.2.2021:   Änderungen im Vereinsrecht für 2021

§ 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVMG) vom 27.3.2020 wurde mit Wirkung ab dem 28.2.2021 erneut geändert und hat nun folgenden Wortlaut:

§ 5  Vereine, Parteien und Stiftungen

(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigungen in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder

1.an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen,

2.ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.

(2a) Abweichend von § 36 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

(3a) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane.

(4) Absatz 1 gilt für Vorstandsmitglieder und Vertreter in den sonstigen Organen und Gliederungen der Parteien entsprechend. Absatz 2 Nummer 1 gilt für Mitglieder- und Vertreterversammlungen der Parteien und ihrer Gliederungen sowie ihrer sonstigen Organe entsprechend. Dies gilt nicht für die Beschlussfassung über die Satzung und die Schlussabstimmung bei Wahlen nach § 9 Absatz 4 des Parteiengesetzes. Die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung im Wege der Briefwahl oder auch zeitlich versetzt als Urnenwahl an verschiedenen Orten zulassen. § 17 Satz 2 des Parteiengesetzes bleibt unberührt.


Die Regelungen gelten bis zum 31.12.2021.
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26.5.2020: BMF konkretisiert sein Schreiben vom 9.4.2020 im Hinblick auf die Aufstockung von Kurzarbeitergeld, den Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale
Mit BMF-Schreiben vom 9.4.2020 hatte das BMF u.a. erklärt, was im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit zu beachten ist, wenn ein gemeinnütziger Verein seinen Arbeitnehmern eine Aufstockung zum Kurzarbeitergeld gewährt. Dieses Schreiben wurde mit BMF-Schreiben vom 26.5.2020 konkretisiert. Außerdem betont das BMF noch einmal, dass es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet wird, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist. Beide BMF-Schreiben stehen für Sie in unserem Downloadarchiv in der Rubrik > Dokumente bereit.


Ergebnisse der Blitzumfrage zu Vereinen und Verbänden in der Coronakrise liegen vor
Ende April 2020 haben wir eine Blitzumfrage zur Situation von Vereinen und Verbänden in der Coronakrise durchgeführt. Die Ergebnisse finden Sie im Downloadbereich in der Rubrik "Dokumente".




Steuerliche Klarstellungen für gemeinnützige Organisationen
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 9. April 2020 für Klarstellungen in steuerlicher Hinsicht gesorgt. Das Schreiben regelt unter anderem, bis zu welchem Umfang gemeinnützige Organisationen ihren Mitarbeitern Aufstockungsbeiträge zum Kurzarbeitergeld zahlen können, ohne dass geprüft wird, ob diese Zahlung angemessen im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts ist. Das BMF-Schreiben steht für Sie in unserem Downloadarchiv in der Rubrik > Dokumente bereit.